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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1423. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat er
sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. |