Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch:
Paragraph 541.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der
gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so finden die Vorschriften der §§
537, 538, des § 539 Satz 1 und des § 540 entsprechende Anwendung.
Paragraph1571.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit
von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§
1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden
kann.