Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
Paragraph2126.
Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen
Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt
anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2
Anwendung. |