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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1559. Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks
wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein
Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk
zurückverlegt. (1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden. (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen. |