Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch:
Paragraph1653.
(aufgehoben)
Paragraph1202.
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung
ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist.
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, daß der
Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist
kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der
Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen.