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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph2029. Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den
Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände
zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. (3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. |