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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1035. Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und
der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der
Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, daß
die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen,
daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und
vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt. Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen. |