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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1801. (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des
Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die
Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. |