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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 869. Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§
861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der
Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer
verlangen, daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen
Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird. Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. |