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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 802. Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch
die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der
Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. (2) Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen. (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend. |