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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph2038. (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung
der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung
auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse
jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen. Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. |