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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph2285. Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§
2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur
Zeit des Erbfalls erloschen ist. (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. |