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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 858. (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die
Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er
Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers
bei dem Erwerbe kennt. Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden. |