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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 481. (1) Für den Verkauf vom Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469
bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, daß der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen. |