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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1372. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten
beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390
ausgeglichen. (1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen. |