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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1029. Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer
im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die
Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist. (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes notwendig sind. |