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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1231. Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die
Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat
sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. (3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. |