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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 583a. Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebes verpflichten, nicht
oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen
oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der
Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses
zum Schätzwert zu erwerben. (1) Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat. (2) Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die Empfängniszeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben. |