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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 560. Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen,
wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters oder den
gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die
zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar
ausreichen. Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 1 und des § 206 entsprechende Anwendung. |