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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1151. Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der
Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht
erforderlich. (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes notwendig sind. |