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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1173. (1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek in seinem Grundstücke; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen. (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer
eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers
Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem
Grundstücke dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an
seinem eigenen Grundstücke Gesamthypothek. (1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung. (2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. |