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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 407. (1) Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen
Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die
Forderung ergangen, so muß der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten
lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der
Rechtshängigkeit gekannt hat. (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. |