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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph2226. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des §
671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird. |