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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1990. (1) Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger
nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der
einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat. Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |