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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1581. Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so
braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen
Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. |