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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1997. Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von
zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs.
1 und des § 206 entsprechende Anwendung. (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben. |