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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 887. Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist,
unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des
Ausschlußurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung. (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat. |