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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 810. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen
ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die
Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind. Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam. |