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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1801. (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des
Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die
Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Gehört ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, daß der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. |