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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Paragraph2127. Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. |