Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch:
Paragraph2239.
(aufgehoben)
Paragraph 859.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht
weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten
Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht
entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch
Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach
§ 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen
muß.