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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 524. (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die
geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der
Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist, verlangen, daß ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie
geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der
Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung
wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. (1) Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlaßgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat. (2) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden. |