|
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* Bei einer Kreditsumme ab 10.000 Euro und einer Laufzeit von 12 Monaten
Weiterführende Linkseiten:
|
eilkredite_zinssatz |
kredit_ohne_schufa_online_kreditvermittler |24stunden_schweizer_kredit_beamte|
online_kredit_rechner_sofortentscheid|schufafreier_kredit_zinsen_beamte|bonitaetspruefung_umkompliziert|
kreditangebote_studenten| Warning: include(../kredite/steuerun2.php) [function.include]: failed to open stream: No such file or directory in /homepages/38/d76276902/htdocs/online-tipps.de/kredite/schufafreier_kredit_beantragen_online_kredit.php on line 641 Warning: include() [function.include]: Failed opening '../kredite/steuerun2.php' for inclusion (include_path='.:/usr/lib/php5') in /homepages/38/d76276902/htdocs/online-tipps.de/kredite/schufafreier_kredit_beantragen_online_kredit.php on line 641 | schweizer_kredit_ohne_schufaauskunft_umkompliziert| schweizer_kredit_ohne_schufaauskunft_umkompliziert onlinekredit_schufafreier_kredit_ohne_schufaauskunft| 24stunden_schweizer_kredit_arbeitslose| kredit_online_rechner_selbstaendige|schweizer_banken_beamte| privatkredit_ohne_schufa_umschuldung| privatkredit_ohne_schufa_umschuldung| kredit_sofort_ohne_schufa_kreditanbieter|firmenkredite_guenstig_kredit| schweizer_kredite_selbstaendige| online_kredite_oeffentlicher_dienst| 24stunden_schweizer_kredit_arbeitslose| kredit_online_berechnen_schufafrei| darlehenberechnung_hausfrauenkredit |
|
Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph1802. (1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. (2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines
Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen. Ist das
eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen,
daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung. |