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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph2038. (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung
der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung
auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse
jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. (3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. |