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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 435. (1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden. (2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im Schiffsregister
eingetragenen Rechte. Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten. |