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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 575. Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach § 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des
Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die
Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat,
nachdem er von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die
Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als der Mietzins
fällig geworden ist. (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat. |