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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph607. (1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. (2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als
Darlehen geschuldet werden sollen. Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes für den Unterhalt der Familie zu verwenden. |