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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 845. Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft
Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen. |