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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Paragraph 803. (1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird. (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung
nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag
zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet
ist. (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. (2) Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen. (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend. |