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Auszüge aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch: Entziehung der Rechtsfähigkeit (1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet. (2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. (3) (weggefallen) (4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt. Paragraph 493. Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung. |